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Aktuelle Informationen für Unternehmer

Ausgabe 98 – Oktober 2009

Neue startothek-Beratersuche online

Seit letzter Woche bietet die startothek eine neue, innovative Suchfunktion. Über 1.000 startothek-Berater können jetzt auch unter www.beratersuche.startothek.de punktgenau gefunden werden. In einer Landkarte werden die Berater über Markierungen straßengenau angezeigt. Ferner können Hintergrundinformationen zu den einzelnen Beratern aufgerufen werden und auch ein Routenplaner ist in der neuen Suche integriert. [ mehr ... ]

Die neue Beratersuche der startothek (zu finden unter http://beratersuche.startothek.de) ist nutzerfreundlich gestaltet und suchmaschinenoptimiert. Existenzgründungs-Berater können hier mittels einer Umkreissuche oder über eine Gemeindeliste gesucht und auch gefunden werden. Die Ergebnisse werden sowohl in einer Google-Maps-Karte als auch in einer Trefferliste angezeigt.

Umkreissuche

Bei der Umkreissuche gibt der Gründer die Postleitzahl seines Gründungsstandortes und die gewünschte maximale Entfernung zum Berater ein. Auf Knopfdruck erhält er dann einen Kartenausschnitt, in der alle Berater im Zielgebiet markiert sind. Darüber hinaus erhält er alle Berater auch in einer Trefferliste angezeigt. Durch Anklicken einer Markierung in der Karte oder entsprechender Links in der Trefferliste kann der Gründer weitere Informationen zum Berater, wie z. B. die genaue Adresse oder die Internet-Adresse anzeigen lassen.

Suche über Gemeindeliste

Alternativ zur Umkreissuche kann der Gründer den Berater auch über eine Gemeindeliste suchen. Hierzu wählt er die Gemeinde bzw. Stadt, in der er sein Unternehmen gründen möchte einfach aus einer Drop-Down-Liste aus. In dieser Liste sind ca. 600 größere Städte aufgeführt. Ähnlich wie bei der Umkreissuche erhält der Gründer einen Kartenausschnitt sowie eine Trefferliste als Ergebnis. Die folgende Abbildung zeigt das Ergebnis einer Beratersuche für Berlin-Mitte:

Beratersuche im Beispiel Berlin

Einbindung der innovativen Google-Maps-Technologie

In der neuen Beratersuche der startothek wurde die Technologie von Google-Maps integriert. Diese bietet dem Nutzer folgende Vorteile:

  • Der Standort der Berater wird i.d.R. straßengenau angezeigt.
  • Das Zielgebiet kann sowohl als klassische Landkarte als auch in Form eines Satellitenbilds angezeigt werden. Auch eine Kombination aus diesen Darstellungsformen (Hybrid) ist möglich.
  • Über einen integrierten Routenplaner kann sich der Gründer gleich die kürzeste Fahrstrecke zum Berater anzeigen lassen. Dabei werden die Adressdaten des Beraters automatisch übernommen. Der Gründer muss also nur noch seine Adressdaten eingeben, um die Fahrstrecke angezeigt zu bekommen.
  • Der Kartenausschnitt kann beliebig gezoomt (sprich: vergrößert bzw. verkleinert) werden.

Limited: Reformprozess vollständig umgesetzt

Vor drei Jahren wurde der Reformprozess des sog. Companies Act 2006 gestartet. Mit Inkrafttreten der letzten Phase am 01.10.2009 ist die Novellierung nunmehr abgeschlossen. Ziel der Reform war und ist weiterhin die Vereinfachung und Flexibilisierung der Führung und Verwaltung verschiedener britischer Rechtsformen, u. a. der private company limited by shares (kurz: Limited). [ mehr ... ]

Mit dem sog. Companies Act 2006 wurde bereits im Jahre 2006 mit der Änderung des britischen Gesellschaftsrechts begonnen. Die Reform erfolgte zeitlich versetzt in mehreren Stufen. Die letzte Hürde wurde nunmehr genommen, sodass seit Anfang Oktober 2009 folgende Änderungen für in Deutschland tätige englische Limiteds gelten:

  • Bei der jährlichen Statusmeldung (annual return) kann ab sofort eine Geschäftsadresse, die sog. "Service Address", angegeben werden. Im Companies House (zentrales Gesellschaftsregister mit Hauptsitz in Cardiff) wird dann nicht mehr die Wohnanschrift, sondern nur noch die Service Adresse veröffentlicht.
  • Auch bei Neugründungen braucht nur noch die Geschäftsadresse angegeben werden. Hierdurch soll die Privatsphäre des "directors" bzw. "secretary" geschützt werden.
  • Erklärungen zum Jahresabschluss (Dormant Company Account bzw. Annual Account) sind für die Geschäftsjahre beginnend ab dem 08.04.2009 auf den neuen Companies Act 2006 auszurichten.
  • Ab sofort gilt für alle Gesellschaften eine einheitliche Abgabefrist der Jahresabschlüsse von neuen Monaten.
  • Die Mustersatzung "Table A" für Neugründungen wurde abgeschafft. Hierfür gibt es jetzt spezielle "Model Articles", die auf die konkreten Bedürfnisse der Limited formuliert wurden.
  • Bestehende Satzungen können entweder beibehalten oder durch die neuen "Model Articles" beim Companies House ersetzt werden.
  • Vom Companies House zur Verfügung gestellte Formulare wurden mit neuen Bezeichnungen versehen, z. B. die Ernennung und Abberufung des directors.

Gesellschafts- und Gewerberecht
Übersetzungsdienste müssen angemessen entlohnt werden

Übersetzer haben nicht nur Anspruch auf ein übliches und angemessenes Seitenhonorar, sondern zusätzlich auch darauf, am Erfolg beteiligt zu werden. Wie der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 38/07) in einem aktuellen Urteil entschied, muss ab einer bestimmten Auflagenzahl eine Beteiligung von 0,8 Prozent (Hardcover) bzw. 0,4 Prozent (Taschenbuch) des Nettoverkaufspreises in den Geldbeutel des Übersetzers fließen. [ mehr ... ]

Eine Übersetzerin erhielt für ihre Arbeit bei einem Verlag ein Pauschalhonorar in Höhe von 15 Euro pro Seite. Die Nutzungsrechte an ihren Werken wurden dem Verlag inhaltlich umfassend und zeitlich unbegrenzt eingeräumt. Zwischenzeitlich hielt die Übersetzerin ihr Honorar aber für unangemessen und verlangte deshalb vom Verlag eine Änderung des Vertrages. Hierbei bezog sie sich auf § 32 Abs. 1 Satz 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG), wonach der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung zur Änderung des Vertrages verlangen kann, falls die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte sich auf die Seite der Übersetzerin. Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gezahlte Vergütung sei zwar durchaus branchenüblich, aber nicht angemessen gewesen. Die Urheberin eines literarischen Werkes habe ein berechtigtes Interesse daran, an jeder wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeiten angemessen beteiligt zu sein, so die BGH-Richter. Die gezahlte Seitenpauschale stehe diesbzgl. aber nicht im Verhältnis zur zeitlich unbegrenzten und inhaltlich unbeschränkten Abtretung bzw. Überlassung sämtlicher Nutzungsrechte und könne deshalb nur als Garantiehonorar verstanden werden. Neben dem üblichen Seitenhonorar sei die Übersetzerin insofern ab einer bestimmten Auflagenhöhe (5.000) zusätzlich prozentual (0,8 Prozent bei Hardcover und 0,4 Prozent bei Taschenbüchern) am Erlös der Werke zu beteiligen, urteilten die BGH-Richter. Darüber hinaus stehe ihr auch die Hälfte des Nettoerlöses bei der Vergabe der Nutzungsrechte an Dritte zu.

Auch Freiberufler können Online-Geschäfte widerrufen

Selbstständige können bei Online-Käufen Verbraucherrechte in Anspruch nehmen. Voraussetzungen hierfür ist, dass ihr Handeln nicht eindeutig der selbstständigen Tätigkeit zuzuordnen ist. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 7/09) hervor. [ mehr ... ]

Eine freiberuflich arbeitende Rechtsanwältin bestellte unter ihrer anwaltlichen E-Mail-Adresse im Internet drei Lampen. In ihrer Bestellung gab sie als Liefer- und Rechnungsadresse die Anschrift der Kanzlei an, in der sie tätig war. Ein paar Wochen später widerrief die Anwältin Ihre Bestellung und verlangte vom Internethändler die Rückzahlung des Kaufpreises. Sie begründete den Widerruf damit, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien, sodass sie als privat handelnde Person somit von der Möglichkeit des Widerrufs iSd. Fernabsatzgeschäftes Gebrauch machen könne. Der Händler verweigerte die Rückzahlung.

Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) der Rechtsanwältin jetzt beipflichtete. Nach Auffassung der Richter kann eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) Waren kauft bzw. bestellt, nur dann als Unternehmer angesehen werden, wenn ihr Handeln eindeutig und zweifelsfrei der selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies sei immer dann der Fall, wenn das Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der beruflichen Tätigkeit vorgenommen wird bzw. dem Vertragspartner durch konkretes Verhalten der unternehmerische Charakter des Rechtsgeschäfts signalisiert wird. Die Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse reiche nach Ansicht der BGH-Richter als eindeutiger Hinweis für freiberufliches Handeln allerdings nicht aus. Da auch weitere Umstände nicht ersichtlich waren, muss der Internethändler den Kaufpreis nun zurückzahlen.

Sozialversicherungsrecht
Neue Beitragsbemessungsgrenzen 2010

Im Rahmen seiner wahrscheinlich letzten Sitzung hat das noch amtierende schwarz-rote Bundeskabinett am 07.10.2009 die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2010 bestimmt. Entsprechend der maßgeblichen Bruttolohnentwicklung des letzten Jahres, bei der ein Plus sowohl im Westen als auch im Osten verzeichnet werden konnte, werden die Sozialbeiträge insbesondere für Gutverdienende erhöht. [ mehr ... ]

Die jedes Jahr neu zu ermittelnde Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welcher Brutto-Einkommensgrenze Beiträge zu den Sozialversicherungen (gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) gezahlt werden müssen. Bei den sog. Besser- bzw. Gutverdienenden ist derjenige Anteil beitragsfrei, der über der Bemessungsgrenze liegt. Die Rechengrößen sind für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung, so z. B. auch für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Grundlage der Werte für das Jahr 2010 ist die Einkommensentwicklung in Deutschland im Jahr 2008. Hier hat das Statistische Bundesamt eine Lohnzuwachsrate der Bruttoverdienste von 2,25 Prozent im Westen und 2,11 Prozent im Osten festgestellt. Dementsprechend wurden die Beitragsbemessungsgrenzen für das nächste Jahr wie folgt festgelegt:

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 66.000 Euro im Westen und 55.800 Euro im Osten. Dies entspricht einem monatlichen Bruttoverdienst von 5.500 Euro bzw. 4.650 Euro.
  • Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bundesweit einheitlich bei 45.000 Euro (monatlich 3.750 Euro).
  • Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse besteht ebenfalls bundeseinheitlich bis zu einem Bruttoverdienst von 49.950 Euro, was einem monatlichen Lohn von 4.163 Euro entspricht. Diejenigen, deren Verdienst oberhalb der Grenze liegt, können entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert bleiben oder sich privat versichern.
  • Bezugsgröße Sozialversicherungen: Die Grenze liegt hier in den westlichen Bundesländern bei 30.660 Euro (monatlich 2.555 Euro) und im Osten bei 26.040 Euro (monatlich 2.170 Euro).

Die vom Bundeskabinett festgelegten Werte müssen noch vom Bundesrat abgesegnet werden und sollen ab dem 01.01.2010 gelten. Mit der Entscheidung wird bereits im November gerechnet.

Rauswurf aus freiwilliger Arbeitslosenversicherung bei Beitragsverzug

Existenzgründer, die sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern, sollten ihre Beiträge pünktlich zahlen. Denn wer drei Monate mit seinen Beiträgen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung in Verzug gerät, verliert den Versicherungsschutz auch ohne Mahnung der Bundesagentur für Arbeit. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW - Az.: 19 AL 74/08) in einem aktuellen Urteil entschieden. [ mehr ... ]

Eine Selbstständige hatte drei Monate lang die fälligen Beiträge in Höhe von 25 Euro monatlich zu ihrer freiwilligen Arbeitslosenversicherung nicht gezahlt, weil sie zu Beginn ihrer Selbstständigkeit in finanzielle Nöte geraten war und zudem unter psychischen Problemen litt. Gegen den Ausschluss aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung klagte die Gründerin vergebens.

Nach Auffassung der Sozialrichter kam die Nachzahlung zu spät, denn das Sozialgesetzbuch III ordnet bei einem dreimonatigen Zahlungsverzug automatisch das Ende des Versicherungsverhältnisses an. Auf das Risiko, den freiwilligen Versicherungsschutz bei Zahlungsrückständen zu verlieren, sei die Klägerin zu Beginn ihrer Versicherung per Bescheid hingewiesen worden. Eine zusätzliche Mahnung durch die Bundesagentur für Arbeit sehe das Gesetz nicht vor. Dass eine solche Mahnung entgegen einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall unterblieben sei, spiele daher keine Rolle.

 
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