Aktuelle Informationen für Unternehmer
Ausgabe 124 – Oktober 2010
Studien zum Existenzgründungsgeschehen
Ursachen für das Scheitern junger Unternehmen in den ersten fünf Jahren ihres Bestehens
Die vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) in Auftrag gegebene Studie des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) liefert Gründe für das Scheitern neu gegründeter Unternehmen. Als Hauptursache nannten die Forscher unzureichende Startfinanzierung, unerwartete Marktveränderungen und strategische Fehlentscheidungen. Für die Studie hat die ZEW u. a. 3.000 Unternehmen analysiert, die zwischen 2006 und 2009 ihren Betrieb einstellten bzw. einstellen mussten. Weitere Details finden Sie im Internetangebot des BMWi.
Volkswirtschaftliche Bedeutung von Familien- und Frauenunternehmen
Das Institut für Mittelstandsforschung (IfM) in Bonn hat herausgefunden, dass 95 Prozent aller deutschen Unternehmen Familienunternehmen sind. Auf sie entfallen ca. 40 Prozent aller Umsätze und ca. 60 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Von den Familienunternehmen sind etwa 20 Prozent Frauenunternehmen mit ca. 13 Prozent Umsatz und und knapp 16 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den Familienunternehmen. Damit bleiben Struktur und Stellung der Familien- und Frauenunternehmen in der deutschen Wirtschaft stabil, so die Bonner Experten. Nähere Informationen erhalten Sie im Internetangebot des IfM.
Einkommenserwartungen zu hoch angesetzt
Einer im Auftrag des BMWi durchgeführten Studie der Wirtschaftsauskunftei Creditreform, des ZEW sowie des Zentrums für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim folgend, beruhen ca. 40 Prozent aller Unternehmenspleiten auf zu hohen Verdienstvorstellungen. Interessant daran ist vor allem, dass der Großteil der Betriebe aus wirtschaftlicher Sicht nicht zwingend hätte schließen müssen. Familiäre Belastungen, Stress und Gesundheit werden als weitere Hauptfaktoren für die Firmenpleiten angegeben. Näheres hierzu finden Sie im Internetangebot des BMWi.
Internationale Studie zu kulturellen Unterschieden bei Unternehmensgründungen
Die vergleichende Studie der Universität Bayreuth zeigt, dass Unternehmensgründungen stark von kulturellen und religiösen Aspekten in den jeweils untersuchten Ländern geprägt sind. Die Befragung erstreckte sich auf die Länder Deutschland, Polen, Syrien und die USA. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internetangebot der Universität Bayreuth.
Unternehmensnachfolge im Mittelstand
Die vom Institut für Unternehmenswertsteigerung durchgeführte Mittelstandsstudie richtet sich insbesondere an Unternehmer, die kurz vor der Frage der Unternehmensnachfolge stehen. Die Forscher haben u.a. herausgefunden, dass die für einen erfolgreichen Übernahme-/Nachfolgeprozess erforderlichen Schritte nicht, nicht hinreichend, viel zu spät oder mit falscher Priorität eingeleitet werden. Näheres hierzu finden Sie im Internetangebot des Instituts für Wertsteigerung.
Gesellschafts- und Gewerberecht
Schaufensterware unterliegt der Preisauszeichnungspflicht
Aus Angst vor Diebstählen verzichtete ein Schmuckhändler auf die Preisauszeichnung einiger im Schaufenster ausgestellter exklusiver Schmuckstücke. Preisschilder im fünfstelligen Bereich würden Diebe geradezu anlocken, so die Argumentation des Händlers. Eine Verbraucherschutzorganisation mahnte den Händler dennoch ab, da Schmuckstücke nicht unter die Ausnahmeregelung für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten der Preisangaben-Verordnung (PAngV) fallen. Auch die vom Händler daraufhin angerufenen Gerichte sahen dies ebenso. In seinem Streben nach Gerechtigkeit ging der Schmuckhändler nunmehr bis vor das Bundesverfassungsgericht. Seiner Ansicht nach müssen auch wertvolle Schmuckstücke nach dem Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz unter die Ausnahmeregelung fallen. Ware von solcher Exklusivität sei schon begrifflich mit Kunstgegenständen gleichzusetzen.
Dem widersprachen die Bundesverfassungsrichter und nahmen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Entgegen der Auffassung des Händlers weise der Vergleich zwischen Kunst-/Antiquitätenhandel und dem Handel mit Schmuckstücken gewichtige Unterschiede auf. So hänge der Wert von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten stark von subjektiven Faktoren ab, während der Preis von serienmäßig hergestellten Schmuckstücken jeweils nach dem Materialwert vom Hersteller festgelegt werde. Entsprechend anders falle auch der Kundenkreis aus. Auf der einen Seite gut informierte Liebhaber, auf der anderen Seite Kundschaft mit entsprechender Kaufkraft. Die Richter konnten insofern keine Ungleichbehandlung feststellen und hielten die Ausnahmeregelung weiterhin für verfassungsgemäß.
Hinweis: Die Preisauszeichnungspflicht gilt gem. § 4 PAngV nicht nur für Schaufenster sondern für alle sichtbar ausgellten Ware und solche, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können. Somit müssen also auch Waren in Schaukästen und auf Verkaufsständen mit einem Preis ausgezeichnet werden. Gleiches gilt im Übrigen auch für online angebotene Ware, Katalogware oder Ware in Musterbüchern etc.
Umfirmierung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) erst ab Volleinzahlung von 25.000 Euro
Eine im Handelsregister eingetragene Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kurz UG (haftungsbeschränkt) – hatte mit notariellem Schreiben die Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 Euro und damit die Umfirmierung in eine GmbH beim zuständigen Registergericht angemeldet. Das dafür noch erforderliche Restkapital sei bar in die Gesellschaft eingebracht worden und habe den Geschäftsführern zur freien Verfügung gestanden, hieß es in dem Antrag. Das Registergericht verweigerte allerdings die Eintragung bzw. Änderung im Handelsregister. Diese könne erst bei tatsächlicher Volleinzahlung des für eine GmbH benötigten Stammkapitals in Höhe von 25.000 Euro vorgenommen werden. Hiergegen legte die UG (haftungsbeschränkt) Beschwerde ein, da ihrer Ansicht nach keine Volleinzahlung erforderlich sei. Die Beschwerde wurde ebenfalls abgelehnt, sodass der Fall bis vor das Oberlandesgericht (OLG) München ging.
Aber auch dort waren die Richter nicht der gleichen Meinung mit der UG (haftungsbeschränkt). Vielmehr befanden sie, dass die notariell angemeldete Barkapitalerhöhung für die beantragte Umfirmierung der UG (haftungsbeschränkt) in eine reguläre GmbH nicht ausreiche. Für die Wirksamkeit der Erhöhung des Stammkapitals bedürfe es neben dem Beschluss der Gesellschafter auch dessen Eintragung in das Handelsregister. Diese könne aber erst dann vorgenommen werden, erklärten die OLG-Richter, wenn die Einlagen auf das neue Stammkapital bewirkt worden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt unterliege eine UG (haftungsbeschränkt) grundsätzlich den Regeln der Sondervorschrift des § 5a GmbHG, sodass nach dessen Abs. 2 Satz 1 das Stammkapital in voller Höhe auf ein Gesellschaftskonto eingezahlt werden muss. Nach Auffassung des OLG fallen diese Sonderbeschränkungen der UG (haftungsbeschränkt) also erst dann weg, wenn der erforderliche Mindestbetrag in Höhe von 25.000 Euro tatsächlich erreicht bzw. überschritten wird.
Steuerrecht
Nachweispflicht bei Betriebsausgaben und Werbungskosten
Im Streitfall mussten sich die Richter am Bundesfinanzhof (BFH) mit der Steuererklärung eines zusammen veranlagten Ehepaares auseinandersetzen. Der Ehemann war sowohl als selbstständiger Anwalt als auch als Syndikusanwalt tätig, die Ehefrau war angestellte Lehrerin. Im Wesentlichen ging es in dem Rechtsstreit um fünf verschiedene Sachverhalte, die allesamt vom Finanzamt als nicht abzugsfähig angesehen wurden.
- Kosten für Fachliteratur: Die BFH-Richter betonten, dass Steuerpflichtige bei der Geltendmachung der Kosten für Fachbücher einer erhöhten Nachweispflicht unterliegen. Erforderlich sei grundsätzlich die Vorlage einer Quittung des Buchladens bzw. des Online-Händlers, die sowohl den Namen des Käufers als auch den Titel der Fachliteratur enthalten muss. Zudem müsse die Zahlung stets durch Kassenbeleg oder Kontoauszug nachgewiesen werden. Registrierkassenquittungen mit nachträglich eingetragenem Buchtitel bzw. Verwendungszweck reichen insofern nicht aus.
- Kosten für Zeitschriften: Hier erklärten die BFH-Richter, dass die Kosten für Zeitschriften dann dem Abzugsverbot des § 12 Einkommensteuergesetz unterliegen, wenn die Zeitschriften auch von privaten Nutzern gelesen und im normalen Zeitschriftenhandel bezogen werden können.
- Büromaterial und Porto: Bezüglich des vom Ehepaar pauschal geltend gemachten Betrages für Büromaterial und Porto befanden die Richter, dass die Kosten nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen werden können. Bei steuermindernden Tatsachen habe der Steuerpflichtige grundsätzlich die Feststellungslast. Fehlende Nachweise habe er zu verantworten.
- Telefongebühren: Ferner musste sich der BFH mit den in der Steuererklärung geltend gemachten Telefonkosten der Ehefrau befassen. Bei der Geltendmachung der beruflich geführten Telefonate vom Privatanschluss eines Angestellten gibt es die Möglichkeit, den tatsächlichen Aufwand durch Einzelnachweise zu erbringen. Sofern jedoch keine Aufzeichnungen gemacht werden, werden pauschal 20 Prozent des monatlichen Gesamtrechnungsbetrages akzeptiert, maximal jedoch "nur" 20 Euro.
- Prozesskosten: Letztendlich waren zugunsten des Ehepaares Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd zu berücksichtigen. Hier folgten die BFH-Richter der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass Prozesskosten grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen teilen, die Gegenstand des Prozesses waren.
Arbeitsrecht
Stellenanzeigen stets dem AGG anpassen
Eine juristische Fachzeitschrift suchte für ihre Rechtsabteilung per Stellenanzeige "junge, engagierte Volljuristinnen/-juristen". Ein 49-jähriger Volljurist bewarb sich auf die Stelle, welche aber letztendlich an eine 33-jährige Mitbewerberin vergeben wurde. Da der Volljurist allerdings noch nicht einmal zum Bewerbungsgespräch eingeladen wurde, sah er sich wegen seines Alters unzulässig benachteiligt. Deshalb forderte er von der Fachzeitschrift Entschädigung (25.000 Euro) und Schadenersatz (ein Jahresgehalt) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG.
Die Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG) gaben dem 49-jährigen nur teilweise Recht und sprachen ihm lediglich eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zu. Die darüber hinausgehenden Forderungen wurden als überzogen und nicht haltbar abgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung zunächst damit, dass Stellenanzeigen nach den Regelungen des AGG grundsätzlich "altersneutral" auszuschreiben seien. Ein Rechtfertigungsgrund für die Altersvorgabe gem. § 10 AGG habe nicht vorgelegen, so dass die Stellenanzeige als Indiz dafür gewertet wurde, dass der Volljurist wegen seines Alters nicht eingestellt worden sei. Da er aber nicht ausreichend darlegen konnte, dass er bei diskriminierungsfreier Bewerberauswahl tatsächlich eingestellt worden wäre, sprachen die BAG-Richter dem 49-jährigen neben dem Entschädigungsanspruch keinen Schadenersatz mehr zu.
Ganz anders der Fall einer ...., die ebenfalls wegen Alterdiskriminierung klagte. Sie konnte allerdings eine ganz andere Entschädigungs- bzw. Schadenersatzsumme erstreiten, da die Beweislage eine völlig andere war. Der potenzielle Arbeitgeber hatte nämlich die Bewerbungsunterlagen nebst einem internen Vermerk an die ... zurückgesandt. Auf dem Zettel stand "zu alt. Jahrgang 61.".
Quellenangabe: LexisNexis Deutschland GmbH


