Aktuelle Informationen für Unternehmer
Ausgabe 99 – Oktober 2009
Deutschland einig Gründerland
[ mehr ... ]
So werden auch in anderen Abschnitten positive Signale für Existenzgründer gegeben: Die Unternehmenssteuern sollen deutlich gesenkt und die Belastung der Unternehmen bei den Sozialabgaben reduziert werden. Durch eine Korrektur des gerade erst reformierten Erbschaftssteuergesetzes soll zudem die Gründung einer Existenz in Form der Firmennachfolge attraktiver werden.
Darüber hinaus verspricht der Koalitionsvertrag:
- den Ausbau der Förderprogramme für Gründungen und Gründungsfonds
- die Schaffung besserer Rahmenbedingungen für Chancen- und Beteiligungskapital
- die Befreiung junger Unternehmen von unnötigen Bürokratielasten
- die Unterstützung der Unternehmensnachfolge durch eine Gründerkampagne
- die Auflage eines High-Tech-Gründerfonds als Public-Private-Partnership
- die Mobilisierung deutscher Venture Capital Fonds und Unterstützung von Business-Angels
- die Ausweitung des Angebots von Mikrokrediten
- die Erleichterung eines "zweiten Versuchs" durch eine verkürzte Restschuldbefreiung sowie einem höheren Pfändungsschutz für die private Altersvorsorge
Tipps und Tricks zur startothek: Offene Fragen? - Nutzen Sie den startothek-Kundenservice
Ihre Fragen zur startothek können Sie sowohl telefonisch als auch per E-Mail loswerden. Sie erreichen die startothek-Kundenhotline von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr unter der Telefonnummer 0180 1 24 00 24. Bei einem Anruf fallen auch keine - wie leider bei vielen Hotlines üblich - hohen Telefongebühren an. Ein Anruf kostet Sie i.d.R. 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom. Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen.
Alternativ zur Hotline haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Fragen per Mail zu stellen. Diese gehen dann direkt an die Redaktion der startothek. Es empfiehlt sich also, insbesondere inhaltliche Fragen (z. B. nach dem richtigen Wirtschaftszweig) per E-Mail an info@startothek.de zu senden. Die eingesandten Fragen werden i.d.R. noch am gleichen Arbeitstag beantwortet.
START-Messe 2009 in Essen
Zum reichhaltigen Angebot der diesjährigen START-Messe Nordrhein-Westfalen gehören wieder einmal topaktuelle Vortragsprogramme und Live-Präsentationen. Sammeln Sie wertvolle Tipps von Experten aller Couleur zu Ihrem speziellen Vorhaben und anderen Themen wie Fördermöglichkeiten, Gründung aus der Arbeitslosigkeit, Unternehmensnachfolge etc. Oder kommen Sie einfach so vorbei um erste Ideen für Ihre Selbstständigkeit zu gewinnen. Viel Erfolg.
Das aktuelle Vortragsprogramm und weitere Informationen zu Öffnungszeiten und Eintrittspreisen finden Sie im Internetangebot der START-Messe.
Gesellschafts- und Gewerberecht
Rauchverbot gilt auch für Einkaufspassagen-Gastronomie
Eine Gastwirtin aus Mannheim war der Auffassung, dass es sich bei der von ihr bewirtschafteten Teilfläche einer Einkaufspassage um Außengastronomie handele. Die bewirtschaftete Fläche habe den Charakter eines Lichthofs und sei an zwei Seiten geöffnet, so dass eine Be- und Entlüftung wie im Freien gewährleistet sei. Daher gelte hier nach dem baden-württembergischen Landesnichtraucherschutzgesetz auch kein Rauchverbot.
Dieser Argumentation folgten die Karlsruher Richter nicht. Unter den Begriff "Außengastronomie" fallen nur Bereiche, die sich "im Freien", also nicht innerhalb eines umbauten Raumes befinden. Danach sind lediglich gastronomische Außenbereiche wie beispielsweise Biergärten oder Straßencafés vom allgemeinen Rauchverbot in Gaststätten ausgenommen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Sozialversicherungsrecht
Krankenkassen-Wahltarif: Drum prüfe, wer sich drei Jahre bindet
[ mehr ... ]
Der im Streitfall klagende nicht versicherungspflichtige Selbstständige schloss mit der beklagten gesetzlichen Krankenkasse einen Wahltarif ab, sodass er neben dem normalen Krankenversicherungsbeitrag eine spezielle Krankengeld-Zusatzversicherung bezahlen musste. Die Bindungsfrist betrug drei Jahre. Um jedoch in eine private Krankenkasse wechseln zu können, kündigte er nach nur einem Jahr die Mitgliedschaft und berief sich dabei auf die Härtefallregelung des § 53 Abs. 4 SGB V. Seiner Ansicht nach könne es ihm nicht zugemutet werden, im Falle eines späteren Wechsels höhere Beiträge zahlen zu müssen. Die Krankenkasse lehnte die Kündigung ab und verwies auf die dreijährige Mindestbindungsfrist.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschied gegen den wechselwilligen Selbstständigen und berief sich dabei ebenfalls auf die dreijährige Bindungsfrist. Für die angebotenen Wahltarife benötigen die Krankenversicherer Planungssicherheit, so die Richter. Ein Wechsel der Versicherungssysteme aufgrund persönlicher Optimierungswünsche der eigenen Beitragssätze gehe dementsprechend zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Entgegen der Auffassung des Selbstständigen konnten die Richter darüber hinaus auch keinen Härtefall erkennen. Für solche Fälle müssten die Krankenkassen zwar ein Sonderkündigungsrecht einräumen, der alleinige Wunsch nach einer günstigeren Versicherung reiche dafür aber nicht aus, entschied das LSG abschließend.
Arbeitsrecht
Vorsicht beim Betriebsübergang in der Insolvenz
[ mehr ... ]
Im Streitfall verklagte die Bundesagentur für Arbeit den Erwerber einer Metzgerei auf Erstattung des von ihr vor Ablauf der Kündigungsfrist übernommenen Arbeitslosengeldes für vier seiner "neuen" Mitarbeiter. Nach Ansicht der Agentur habe der Metzger den Laden seines Vorgängers zum 01.09.2005 übernommen und müsse dementsprechend die übernommene Vergütung in Höhe von 14.000 Euro bezahlen. Der Erwerber der Metzgerei hingegen ist der Auffassung, der Betrieb sei zu diesem Zeitpunkt bereits stillgelegt gewesen und verweigerte die Zahlung. Sein Vorgänger habe die Metzgerei bis Mitte Juli 2005 betrieben und Ende Juli sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Von einer Übernahme könne also nicht die Rede sein, so der Erwerber.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bewerte den Fall anders und gab der Bundesagentur für Arbeit Recht. Die Richter erklärten hierzu, dass in der Argumentation des Erwerbers ein logischer Fehler liege. So würden sich Betriebsstilllegung und Betriebsübergang bereits gegenseitig ausschließen. Bei einer Stilllegung werde die sog. Betriebs- bzw. Produktionsgemeinschaft zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aufgelöst. Dieser Vorgang sei allerdings erst abgeschlossen, wenn die Arbeitsverhältnisse tatsächlich beendet sind, also nach Ablauf der Kündigungsfristen. Komme es vor Ablauf der Fristen zu einem Betriebsübergang, so das BAG weiter, tritt der Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch vollständig in die Rechte und Pflichten der noch bestehenden Arbeitsverträge ein. Dies gelte nach Ansicht der BAG-Richter auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.


