Sprache DeutschSprache Englisch Sie befinden sich hier: Aktuelle Informationen für Unternehmer :: Archiv

Aktuelle Informationen für Unternehmer

Ausgabe 126 – November 2010

Internetfähige Computer doch gebührenpflichtig

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden und der leidigen Diskussion - zunächst - ein Ende gesetzt: internetfähige PC sind Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrages und unterliegen der Gebührenpflicht der Rundfunkanstalten (Az.: 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09). Damit fallen auch für den Computer im Büro GEZ-Beiträge an, es sei denn, der Besitzer hat bereits andere Empfangsgeräte im Betrieb bzw. der Wohnung angemeldet. [ mehr ... ]

In allen drei verhandelten Fällen wurden internetfähige Computer beruflich genutzt. Weder die klagenden Rechtsanwälte (Büro-PC) noch der Student (Heim-PC) waren im Besitz eines weiteren Empfangsgerätes. Durch die Erhebung der Rundfunkgebühren sahen sich die Kläger in ihren Grundrechten der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz), der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz) verletzt.

Die Richter am Bundesverwaltungsgericht sahen zwar ebenfalls einen Eingriff in die angeführten Grundrechte der Kläger, hielten diesen allerdings durch die verfassungsrechtlich verankerte Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für gerechtfertigt. Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag sei einzig die Frage maßgeblich, ob ein Rundfunkempfangsgerät - in diesem Fall also der internetfähige PC - technisch in der Lage ist, Rundfunk- bzw. Fernsehsendungen zu empfangen. Entgegen der Auffassung der Kläger komme es somit nicht darauf an, ob die Geräte dazu auch tatsächlich genutzt bzw. die Sendungen tatsächlich empfangen werden. Unerheblich sei auch, ob der PC überhaupt mit dem Internet verbunden ist, entschieden die Richter.

Nationalität
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse soll beschleunigt werden

Wer sich im Handwerk sowie in den freien Berufen selbstständig machen möchte, muss i. d. R. bestimmte Berufsabschlüsse wie z. B. den Meisterbrief oder ein Hochschuldiplom nachweisen. Diese Gründungshürde ist insbesondere für Ausländer nur schwer zu nehmen, denn ausländische Abschlüsse werden nur zum Teil oder erst nach langen Verfahren anerkannt. Besserung soll hier ein neues Gesetz bringen. [ mehr ... ]

Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) jetzt auf den Weg gebracht. Durch das Gesetz sollen einheitliche und transparente Kriterien für die Bewertung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen geschaffen werden. Der Entwurf sieht vor, dass die Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Einreichung aller erforderlichen Unterlagen ergehen muss.

Das Anerkennungsverfahren soll laut Pressemitteilung des BMBF auch zukünftig durch die bisher zuständigen Kammern und Behörden umgesetzt werden. Dadurch müssten keine neuen Stellen geschaffen werden.

Die ausländischen Qualifikationen müssten sich an den deutschen Standards messen lassen. Das heiße aber nicht, dass sie absolut inhaltsgleich sein müssen, so das BMBF. Sie müssten aber im Ergebnis vergleichbar sein. Wo sich eine Auslandsqualifikation als nicht gleichwertig erweise, würden die Antragsteller über die verschiedenen Nachqualifizierungsmaßnahmen informiert und beraten.

Gesellschafts- und Gewerberecht
Geschäftsführer ist für Handlungsfähigkeit der GmbH verantwortlich

Bereits bei der Gründung einer GmbH sollten Existenzgründer an alle Eventualitäten des Geschäftslebens denken. So hat der Geschäftsführer u. a. frühzeitig dafür zu sorgen, dass die GmbH im Falle seiner plötzlichen Abwesenheit (z. B. durch Krankheit, o. Ä.) handlungsfähig bleibt. Nach einem jüngst veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Münster (Az.: 11 K 800/08) droht andernfalls die Haftung mit dem Privatvermögen. [ mehr ... ]

In einem Insolvenzverfahren hatte ein allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer eine längere Haftstrafe angetreten, ohne zuvor einen Vertreter für die GmbH bestellt oder eine andere Weiterführung der Geschäfte bzw. der Insolvenzabwicklung ermöglicht zu haben. Wegen der Nichtbegleichung der Steuerschulden und mangels Mitwirkung an der Aufklärung der Steuersache nahm ihn das Finanzamt später voll in Haftung. Es verwies darauf, dass der Geschäftsführer pflichtwidrig gegen seine Obliegenheitspflichten verstoßen habe, die Steuerermittlungen zu unterstützen. Gegen diesen Haftungsbescheid ging der Geschäftsführer allerdings gerichtlich vor, da er aufgrund der Inhaftierung nicht zur Aufklärung des Sachverhalts habe beitragen können. Schließlich sei ihm der Einblick in seine Unterlagen erst im offenen Vollzug wieder möglich und erst dann könne er auch zu den Ermittlungen beitragen.

Das sah das Finanzgericht Münster ganz anders. Als Geschäftsführer einer GmbH obliege ihm die Pflicht, frühzeitig Vorsorge dahingehend zu treffen, dass die Gesellschaft im Falle seiner plötzlichen Verhinderung bzw. Abwesenheit handlungsfähig bleibt. Zumindest hätte er sich bereits kurz nach der Inhaftierung um eine Vertretung kümmern oder aber auch die Geschäftsführertätigkeiten niederlegen können. Die Nichtbegleichung der offenen Steuerschulden wertete das Gericht insofern als grob fahrlässig. Mithin haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen.

Widerrufsrecht: Kaufpreis für getestetes Wasserbett muss erstattet werden

Widerruft ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag, muss der Händler den vollen Kaufpreis erstatten. Dies gilt laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 337/09) auch dann, wenn die Ware aufgrund einer Funktionsprüfung durch den Käufer deutlich an Wert verloren hat, wie z. B. ein befülltes Wasserbett. [ mehr ... ]

Der Käufer eines Wasserbettes widerrief nach einer Funktionsprüfung der Ware seinen über das Internet geschlossenen Kaufvertrag und verlangte den gezahlten Kaufpreis i. H. v. 1.265 Euro zurück. Der Händler erstattete ihm lediglich 258 Euro. Er machte geltend, dass das Wasserbett nach der Befüllung nicht mehr zu verkaufen gewesen sei. Hierauf habe er auch in seiner Widerrufsbelehrung hingewiesen. Der Käufer klagte auf Rückzahlung des restlichen Betrags und erhielt in letzter Instanz Recht.

Eine Wertersatzpflicht des Käufers für den Wertverlust des Wasserbettes bestehe dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sei, so der BGH. Der Aufbau des Bettes und die Befüllung der Matratze mit Wasser stelle im vorliegenden Fall lediglich eine Prüfung der Sache dar. Dem Käufer ist daher der volle Kaufpreis zu erstatten.

Steuerrecht
Elektronische Bilanz wird verschoben

Bilanzierungspflichtige Unternehmen müssen Ihre Bilanzen erst ab dem übernächsten Jahr in elektronischer Form an die Finanzämter übermitteln. Dies geht aus einer aktuellen Erklärung des Bundesfinanzministeriums hervor. Eine entsprechende Verordnung liegt bereits in Entwurfsform vor und soll bis zum Jahresende beschlossen werden. [ mehr ... ]

Durch die "Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes" wird der zeitliche Anwendungsbereich der elektronischen Übermittlung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, verschoben. Grund für diese Verschiebung sind die in den Unternehmen noch nicht vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die E-Bilanzierung.

Betroffene Unternehmen und Finanzverwaltungen sollen die gewonnene Zeit nutzen, um die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen zu optimieren. Hierzu soll ein Pilotprojekt mit freiwilligen Unternehmen durchgeführt werden.

Quellenangabe: LexisNexis Deutschland GmbH

 
Firmenberatung Deininger  |  Schönweißstraße 15  |  90461 Nürnberg  |  Telefon: 0911 43 944 26 0
Counter