Aktuelle Informationen für Unternehmer
Ausgabe 135 – März 2011
Wo gründet es sich am schnellsten, wo am günstigsten?
Gründungsdauer
Die Forscher fanden heraus, dass ein Gründungsverfahren am schnellsten in Bremen und in Mecklenburg-Vorpommern zu realisieren ist. Hier dauert die Gründung der zu Grunde gelegten haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft durchschnittlich 4,25 Tage. Schlusslichter sind Nordrhein-Westfalen (10,75 Tage) und mit erheblichen Abstand Sachsen-Anhalt (18,25 Tage), in dem allerdings eine spezielle Prüfpraxis der Finanzämter für längere Dauer verantwortlich sein soll. Grundsätzlich gelte als das zeitaufwändigste Verfahren die steuerliche Anmeldung beim Finanzamt, für die im Schnitt allein 6,23 Tage benötigt werden. Mit durchschnittlich weiteren 3,25 Tagen ist für eine Handelsregisteranmeldung zu rechnen.
Gründungskosten
Hinsichtlich der Gründungskosten sind zwischen den Bundesländern nur geringe Unterschiede festzustellen. Die Spanne reicht von 141 Euro in Hessen und Rheinland-Pfalz bis 191 Euro in Bayern. Als Durchschnittswert geben die Experten des IfM Bonn Kosten in Höhe von 169 Euro an. Damit liegt Deutschland im europäischen Vergleich weit unter dem Mittelwert aller EU-Mitgliedsstaaten von 399 Euro durchschnittlich. Hier reicht die Bandbreite von 0 Euro in Dänemark und Slowenien bis mehr als 2.600 Euro in Italien.
Nähere Informationen zu den Zahlen des Jahres 2010 finden Sie im Internetangebot des IfM Bonn.
Gesellschafts- und Gewerberecht
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Nur regelmäßige Rücksendekosten zulässig
Im Streitfall hatte ein Händler für Kfz-Zubehör in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) folgende Formulierung für die beim Widerruf anfallenden Rücksendekosten gewählt: "Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn...". Dies brachte einen Mitkonkurrenten auf den Plan, der die Klausel für wettbewerbswidrig hielt. Seiner Meinung nach dürften dem Verbraucher nur die regelmäßigen Kosten auferlegt werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sah dies ebenso und entschied, dass die gewählte Klausel aufgrund des fehlenden Wortes "regelmäßige" unzulässig und damit auch wettbewerbswidrig sei. Laut klarem Wortlaut des Gesetzes können dem Verbraucher ausschließlich die regelmäßigen Kosten einer Rücksendung auferlegt werden. Er dürfe hingegen nicht mit sämtlichen weiteren bzw. den sonstigen Kosten (z. B. für einen aufwendigen Abholdienst) belastet werden.
HINWEIS: Damit den gesetzlichen Anforderungen einer vertraglichen Vereinbarung Rechnung getragen wird, muss die Klausel zur Tragung der Rücksendekosten sowohl in der Widerrufsbelehrung als auch in den AGB auftauchen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass daran unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. In der Widerrufsbelehrung ist die Formulierung zulässig, dass "der Verbraucher die Kosten einer Rücksendung trägt, wenn...". Dies ist insoweit ausreichend, als der Verbraucher hier lediglich auf eine drohende Kostentragungspflicht hingewiesen werden muss. Die AGB richten sich hingegen strikt nach dem Gesetzeswortlaut aus § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB. Darin heißt es, dass nur die regelmäßigen Kosten auferlegt werden können bzw. dürfen.
Werbung mit Testergebnissen muss deutlich lesbar sein
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte darüber zu befinden, ob die Werbung eines Unternehmens mit Testergebnissen in seiner Darstellungsform den Anforderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) genüge. Erforderlich hierfür ist stets die leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der in der Werbung genannten Testurteile. So muss zunächst die Fundstelle als solche überhaupt genannt werden und diese Angabe für den Verbraucher/Leser aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar und lesbar sein.
Die Richter kamen zu der Ansicht, dass die streitgegenständliche Werbung des Unternehmers aufgrund ihrer geringen Schriftgröße und damit zu kleinen Darstellung der Testfundstelle als wettbewerbswidrig anzusehen sei. Zwar haben die Richter die in Schriftgröße 3Punkt bis max. 4Punkt aufgeführten Fundstellenangabe lesen können, dies sei aber nicht ohne besondere Anstrengung und nur aus allernächster Nähe mögliche gewesen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei hier aber eine Schriftgröße von mindestens 6Punkt erforderlich gewesen. Mithin liege ein Verstoß gegen das UWG vor (§§ 5a Abs. 2, 3 Abs. 2).
Steuerrecht
Berufsbetreuer sind umsatzsteuerpflichtig
Im vorliegenden Fall war für eine selbstständige Berufsbetreuerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Umsatzsteuer festgesetzt worden. Gegen den Bescheid ging sie gerichtlich vor und bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Az.: XI R 68/06). Darin heißt es, dass Betreuungsvereine nach den Regelungen der europäischen Gemeinschaft für die aus ihrer Tätigkeit erzielten Einnahmen keine Umsatzsteuer abführen müssen. Diese Regelung müsse auch für sie als selbstständige Betreuerin gelten.
Dieser Ansicht widersprachen die Richter am Finanzgericht (FG) Düsseldorf. Die Berufsbetreuerin könne sich bei ihrem Begehren nicht auf die Steuerbefreiungsvorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts berufen. So seien die erbrachten Leistungen zwar als Dienstleistungen anzusehen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Vorschriften verbunden sind. Allerdings gelte der Berufsbetreuer in Deutschland nicht als anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter i. S. d. EU-Rechts. Auch die unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommende Steuerbefreiungsvorschrift des deutschen Umsatzsteuergesetzes (§ 4 Nr. 18 UStG) sei hier nicht anwendbar, erklärten die Richter.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das FG Düsseldorf die Revision zum Bundesfinanzhof (Az.: V R 7/11) zugelassen. Eine abschließende Entscheidung bleibt dementsprechend abzuwarten.
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt bei der Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr?
Im Einzelnen ging es um
- einen Betreiber eines Imbisswagens auf Wochenmärkten, der Getränke und verzehrfertige Speisen anbot. An geschützten Stellen des Wagens konnten die Kunden insbesondere Pommes und Würstchen vor Ort verzehren. (Az.: C-497/09)
- ein Großraumkino mit mehreren Standorten in Deutschland, welches u. a. Süßigkeiten, Getränke, Popcorn und Tortillachips im Foyer bzw. im Kinosaal verkaufte. Die Gäste konnten diese an Ort und Stelle verspeisen. (Az.: C-499/09)
- einen Betreiber mehrerer Imbissstände mit Schwenkgrill, an denen die Kunden u. a. Bratwürste, HotDogs Steaks, Pommes etc. zum Verzehr an Ort und Stelle kaufen konnten. (Az.: C-501/09)
- eine Fleischerei, die einen Partyservice betrieb. Dieser Service sah vor, dem Kunden vorbestellte Speisen in Warmhaltevorrichtungen zu liefern. Je nach Wunsch konnten auch Geschirr und Besteck sowie Stehtische und Personal mitgeliefert werden. (Az.: C-502/09)
Alle vier Gewerbetreibenden erklärten in ihren Steuererklärungen, dass die Umsätze aus dem Verkauf der Speisen und Mahlzeiten dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen. Dies sahen die jeweils zuständigen Finanzämter anders und forderten den vollen Regelsatz der Mehrwertsteuer. Die Fälle gingen bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), der diese aufgrund der Bedeutung dem EuGH vorlegte.
Maßgeblich bei der Bewertung der Fälle ist es generell, ob eine komplexe einheitliche Leistung als „Lieferung von Gegenständen“ oder als "Dienstleistung" einzustufen ist, erklärten die Richter. Hierbei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu prüfen. So entschied das EuGH nunmehr, dass in den ersten drei Fällen (Imbisswagen/-stand und Kinofoyer/-saal) der Lieferungscharakter überwiege und somit der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gelte. Beim Partyservice stellten die EuGH-Richter hingegen fest, dass der Anteil der Dienstleistung den größeren Part einnehme. Insofern unterliege der Partyservice dem vollen Mehrwertsteuersatz.
Nähere Informationen finden Sie im Internetangebot des Europäischen Gerichtshofs.
Quellenangabe: LexisNexis Deutschland GmbH


