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Aktuelle Informationen für Unternehmer

Ausgabe 130 – Januar 2011

Gesellschafts- und Gewerberecht
Honoraranspruch des Anwalts entfällt bei grundloser Mandatskündigung

Gerade in der Gründungsphase sollte man auf fundierte Rechtsberatung nicht verzichten. Hinsichtlich der Honorarfrage gibt es aber oftmals unterschiedliche Ansichten. Wie aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 18 U 18/10) hervorgeht, steht einem Rechtsanwalt jedenfalls dann kein Honorar zu, wenn er das Mandat grundlos kündigt. Zudem muss er auch bereits erhaltenes Honorar zurückzahlen.
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Ein Rechtsanwalt kündigte ein Vertrags- bzw. Mandatsverhältnis mit seinem Mandanten, da dieser sich weigerte, der nachträglichen Stundenhonorarforderung des Anwalts nachzukommen. Das bereits gezahlte Honorar verlangte der Mandant zurück. Der Anwalt sah hierzu keinen Anlass, sodass der Mandant seine Forderung gerichtlich geltend machte. Zur Fortsetzung des bereits laufenden, eigentlichen Prozesses musste sich der Mandant einen anderen Rechtsanwalt nehmen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hielt zum Mandanten. Die bisherige anwaltliche Tätigkeit habe durch die Kündigung des Vertrages während des laufenden Prozesses jeglichen Nutzen für den Mandanten verloren. Nach Ansicht der OLG-Richter fehle es hier an einer rechtlichen Grundlage, dass der Anwalt das bereits erhaltene Honorar behalten dürfe. Folglich habe er seinen Honoraranspruch verloren und müsse in diesem Fall auch die bereits vom Mandanten gezahlten Leistungen zurückzahlen.

Geldspielautomaten nur bei hinreichendem Gaststättenbetrieb erlaubt

Das Aufstellen von Geldspielautomaten ist ohne hinreichenden Gaststättenbetrieb grundsätzlich unzulässig. Wie aus einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen (Az.: 8 L 2163/10.GI) hervorgeht, musste diese Erfahrung ein Automatenaufsteller machen, der in einem kleinen Stehcafé drei seiner Automaten unterbringen wollte. [ mehr ... ]

Ein Automatenaufsteller erhielt von der Stadt Gießen eine Geeignetheitsbescheinigung für das Aufstellen von drei Geldspielautomaten in einem 16,5 qm großen Stehcafé. Die Stadt widerrief die Bescheinigung kurze Zeit später wieder und berief sich hierbei auf die Spieleverordnung. Danach dürfen Geldspielautomaten nur in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften aufgestellt werden, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. In dem betroffenen Stehcafé könne max. eine Person bewirtet werden, sodass es sich nicht um einen Gaststättenbetrieb handele. Gegen den Widerruf ging der Automatenaufsteller gerichtlich vor und berief sich dabei auf Vertrauensschutz bzw. den Bestand der Erklärung.

Vergeblich, denn das Verwaltungsgericht (VG) Gießen schloss sich voll und ganz der Argumentation der Stadt Gießen an. Auch nach Ansicht der VG-Richter könne bei den vorhandenen Räumlichkeiten des Stehcafés nicht von einem Gaststättenbetrieb die Rede sein. Da der Aufsteller von diesen Umständen von Anfang wusste, habe er sich auch nicht auf den Vertrauensschutz bzw. den Bestand der irrtümlich ausgestellten Geeignetheitsbescheinigung berufen können. Mithin erfolgte der Widerruf rechtmäßig.

Steuerrecht
Freiberufler GmbH & Co. KG unterliegt der Gewerbesteuerpflicht

Die Gründung einer GmbH & Co. KG sollte auch bei Freiberuflern steuerlich wohl durchdacht sein. Wie aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 12 K 2384/08 G) hervorgeht ist eine Freiberufler-GmbH & Co. KG durch die Beteiligung der GmbH als Komplementärin nämlich gewerbesteuerpflichtig. [ mehr ... ]

Eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft firmierte bis zum Jahre 2008 als Kommanditgesellschaft (KG). Seitdem wird die Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit einer GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin geführt. Diese ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen und nicht am erwirtschafteten Ergebnis der KG beteiligt. Ferner hat sie in der Gesellschafterversammlung kein Stimmrecht und erhält lediglich eine Haftungsprämie. Dennoch stufte das Finanzamt in der Folge der der Beteiligung der GmbH die Tätigkeit der GmbH & Co. KG als gewerblich ein. Hiergegen klagte die Gesellschaft, da sie ihrer Ansicht nach auch nach 2008 lediglich freiberuflich tätig und damit nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen sei.

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf schloss sich dieser Ansicht nicht an. Eine Personengesellschaft könne nur dann freiberuflich tätig sein, wenn alle Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen. Sobald nur einer der Gesellschafter die Voraussetzung nicht erfüllt, seien die Einkünfte der anderen Gesellschafter als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren, erklärten die Richter. Die fehlende Beteiligung am erwirtschafteten Ergebnis sowie das mangelnde Stimmrecht der GmbH könne an dieser Einschätzung nichts ändern. Auch die Tatsache, dass die GmbH vertraglich von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, führe zu keinem anderen Ergebnis. Letztendlich trage die GmbH nämlich durch ihre Haftung für die KG immer noch ein Mitunternehmerrisiko und könne Mitunternehmerinitiative entfalten. Mithin unterliegen durch die Mitunternehmerstellung der GmbH die Einkünfte aller Gesellschafter der Gewerbesteuerpflicht, urteilte das FG Düsseldorf abschließend.

Arbeitsrecht
Verwendung von Mitarbeiterfotos für die Firmenhomepage

Zu einem gescheiten Internetauftritt eines Unternehmens gehört oftmals auch die Präsentation der Chefetage und der Mitarbeiter mit Bild. Wie ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 3 Sa 72/10) zeigt, dürfen solche Mitarbeiterfotos auch dann noch auf der Homepage angezeigt werden, wenn diese bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden sind. [ mehr ... ]

Im Streitfall hatte ein Textilvertriebsunternehmen seine Mitarbeiter für einen Werbeflyer fotografiert, in dem diese die Kleidung des Unternehmens präsentierten. Die Fotos wurden später auch für den eigenen Internetauftritt verwendet. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter verlangte, seine Bilder von der Homepage zu entfernen, da er der weiteren Verwendung nicht eingewilligt habe. Das Textilunternehmer bestritt dies und verwies dabei auf hausinterne E-Mails und die Aussage der Mutter des Mitarbeiters, wonach dieser die Fotos selbst ins Netz gestellt habe. Der Mitarbeiter blieb bei seiner Auffassung und klagte.

Ohne Erfolg, denn die Richter am Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein sahen es aufgrund der dargelegten Beweismittel des Textilunternehmens als erwiesen an, dass der Mitarbeiter in die Veröffentlichung der Werbefotos und der weiteren Verwendung für das Internet eingewilligt habe. Eine derartige Einwilligung erlösche zudem nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entschieden die Richter. Vielmehr könne der Arbeitgeber davon ausgehen, dass das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Werbefotos fortbestehe. Eine anders lautende Vereinbarung sei im vorliegenden Fall nicht getroffen worden.

Umweltrecht Abfallnachweis ab Februar nur noch elektronisch

Gründer und Unternehmer, die gefährliche Abfälle erzeugen, entsorgen oder transportieren, können die erforderlichen Nachweise und Begleitscheine ab Februar nur noch digital führen bzw. vorlegen. Das bisher nach dem elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) übergangsweise noch mögliche per Hand unterschriebene Quittungsbelegverfahren endet endgültig zum 01.02.2011. [ mehr ... ]

Alle am Prozess der Entsorgung gefährlicher Abfälle Beteiligten (Abfallerzeuger, -entsorger, -beförderer und die zuständigen Behörden) müssen ab Anfang Februar 2011 den elektronischen Weg der Nachweisführung wählen. So sind die erforderlichen Erklärungen, Anzeigen, Vermerke zum Fristablauf, Anträge etc. verbindlich

  • elektronisch zu übermitteln,
  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und
  • die für den Empfang erforderlichen Zugänge zu öffnen.

Nähere Informationen zum elektronischen Abfallnachweisverfahren finden Sie in unserem Newsletter-Beitrag vom 14.04.2010 „Nachweis über Entsorgung gefährlicher Abfälle nur noch elektronisch“ oder aber direkt im Internetangebot des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Quellenangabe: LexisNexis Deutschland GmbH

 
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