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Aktuelle Informationen für Unternehmer

Ausgabe 137 – April 2011

Eindeutiges Ergebnis bei der Newsletter-Umfrage „Aufnahme neuer Features“

Vielen Dank für die rege Teilnahme an unserer vor vier Wochen gestarteten Newsletter-Umfrage. Die Ergebnisse zeigen, dass noch viel Ausbaupotential in der startothek steckt und auch von Ihnen gewollt ist. Sagenhafte 97 Prozent stimmten für die Einbindung von Fördermittel-Informationen, weitere 82 Prozent befürworteten darüber hinaus die Konkurrenz-Übersichtskarte für Gründer und immerhin noch 71 Prozent wünschten sich ein Businessplanprogramm. [ mehr ... ]

Zu Beginn der Umfrage hatten wir die Frage gestellt, ob Sie die Aufnahme von Fördermittel-Informationen in die startothek begrüßen würden. Fast alle Teilnehmer stimmten hier für die Aufnahme, lediglich zwei enthielten sich der Meinung. Ein eindeutiges Ergebnis, welches uns nunmehr veranlasst, konkret in die Planung einzusteigen.

Bei der Art der Einbindung der Fördermittel-Informationen bzw. der Darstellung der Ergebnisse ergab sich folgendes Bild: Während ein Großteil der Teilnehmer sich die Darstellung der Ergebnisse gerne gesondert anzeigen lassen möchte, fiel die Wahl bei der Abfragemöglichkeit innerhalb oder außerhalb der startothek-Sitzung relativ gleich aus. Knapp vorne lag daher auch die Antwortmöglichkeit "Beides".

Eindeutiger war das Umfrageergebnis wiederum bei der Vorstellung neuer Features für die startothek. So kam es hier zu folgender Platzierung:

  • Konkurrenz-Übersichtskarte für den Gründer
  • Businessplanprogramm
  • Aufnahme weiterer Wirtschaftszweige
  • Versicherungsanalyseprogramm
  • Berater-Infocard zur Darstellung der eigenen Tätigkeitsschwerpunkte
  • Aufnahme weiterer Rechtsformen
  • Homepagebaukasten für Berater und Gründer
  • Offenes Diskussionsforum

Bedanken möchten wir uns abschließend auch für die vielen Anregungen zur Weiterentwicklung der startothek. Welche davon tatsächlich umsetzbar sind, bedarf einer genaueren Prüfung. Wir hoffen Ihnen aber schon bald neue Anwendungen in der startothek präsentieren zu können.

EU-Patente sollen deutlich billiger werden

Der im Dezember 2010 von der EU-Kommission gestartete Versuch, das gültige EU-Patenrecht bzw. -system einfacher und günstiger zu gestalten, trägt erste Früchte. So legte die Kommission am 13.04.2011 Vorschläge zum Patentschutz und zu neuen Übersetzungsregeln vor, die die Patentkosten um bis zu 80 Prozent senken sollen.
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Das europäische Patentsystem hält derzeit viele Unternehmen und selbstständige Daniel Düsentriebe davon ab, ihre Patente in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat anzumelden. Die Kosten sind immens. So kann eine Anmeldung durch hohe Übersetzungs- und Verwaltungskosten schnell mal bis zu 32.000 Euro kosten. Allein für die Übersetzung fallen bereits bis zu 23.000 Euro an.

Die jetzt von der EU-Kommission vorgeschlagenen Verordnungen sollen dieser enormen Kosten- und Aufwandsbelastung entgegenwirken und für einen europäischen Innovationsschub sorgen. Entsprechend enthalten die Vorschläge Bestimmungen zu den Voraussetzungen für den Erhalt eines einheitlichen Patentschutzes, zu seiner Rechtswirkung und zu den anzuwendenden Übersetzungsregelungen. Damit würden sich die Kosten für eine Patentanmeldung nach Ablauf einer Übergansgphase auf nur noch 680 Euro reduzieren.

Diese drastische Kostenreduzierung basiert vor allem auf den neuen Übersetzungsregelungen. Mussten die Patente bislang in jedem einzelnen Land beantragt und entsprechend übersetzt werden, soll die Anmeldung bzw. der Patentschutz künftig nur noch in einem Land möglich und für alle 25 teilnehmenden EU-Länder gültig sein. Die Sprache kann dabei beliebig gewählt werden. Allerdings prüft und erteilt das Europäische Patentamt weiterhin in den Amtssprachen Englisch, Deutsch und Französisch.

Die Vorschläge der EU-Kommission müssen nunmehr noch den Europäischen Rat und das Europäische Parlament passieren. Nähere Informationen dazu finden Sie im Internetangebot der Europäischen Kommission.

Finanzanlagenvermittler sollen Qualifizierung nachweisen

Das Bundeskabinett hat in der letzten Woche dem Entwurf eines Graumarktgesetzes zugestimmt. Durch das neue Gesetz sollen private Anleger vor unseriösen Anbietern auf dem so genannten grauen Kapitalmarkt geschützt werden. Dies soll sowohl durch erhöhte Anforderungen an die Qualifikation der Finanzvermittler als auch durch schärfere Produktregulierungen erreicht werden. [ mehr ... ]

Sachkundeprüfung für Finanzvermittler

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Finanzvermittler zukünftig eine Sachkundeprüfung ablegen bzw. ihre Sachkunde durch eine gleich gestellte Berufsqualifikation nachweisen müssen. Sie müssen darüber hinaus eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen und sich öffentlich registrieren lassen. Auch die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes sollen künftig für die am grauen Kapitalmarkt tätigen Finanzvermittler gelten.

Schärfere Produktregulierungen

Neben den Finanzvermittlern werden auch die Anbieter von Vermögensanlagen durch das Graumarktgesetz stärker in die Pflicht genommen. Sie müssen in Verkaufsprospekten über Eigenschaften und Risiken der Anlageprodukte sowie über ihre eigene Zuverlässigkeit informieren. Darüber hinaus müssen sie einen Jahresabschluss vorlegen. Auch die Produkthaftung wird verlängert. Anbieter haften künftig drei statt einem Jahr für falsche oder fehlende Verkaufsprospekte.

Das Gesetz muss noch vom Deutschen Bundestag beschlossen werden. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht notwendig. Den Gesetzentwurf (Entwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts - PDF) finden Sie auf den Internet-Seiten des Bundesfinanzministeriums.

Freiwillige Arbeitslosenversicherung: Wer nicht bezahlt, fliegt unwiderruflich raus

Existenzgründer, die sich für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung entschieden haben, sollten auf die pünktliche Zahlung ihrer Beiträge achten. Denn wer drei Monate in Rückstand gerät, wird ohne Vorwarnung aus der Versicherung geworfen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 12 AL 2/09 R) hervor. [ mehr ... ]

Die selbstständige Klägerin trat der freiwilligen Arbeitslosenversicherung bei, zahlte später aber für einen längeren Zeitraum keine Beiträge. Die zuständige Arbeitsagentur beendete daraufhin ohne Mahnung oder sonstige Vorwarnung das Versicherungsverhältnis und berief sich auf das Kündigungsrecht bei dreimonatigem Zahlungsverzug. Eine sofortige Nachzahlung der ausstehenden Beiträge konnte die Agentur nicht umstimmen, sodass die Selbstständige bis vor das Bundessozialgericht (BSG) zog. Sie habe aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund beruflicher Überlastung die Zahlungen lediglich vergessen. Der Rauswurf stelle im Übrigen eine unzumutbare Härte dar.

Die Richter am BSG beurteilten dies aber ganz anders. Die Vorschrift des § 28a SGB III sehe eindeutig vor, das Versicherungsverhältnis bei einem dreimonatigen Zahlungsverzug automatisch zu beenden. Insofern bedürfe es entgegen der Behauptung der Klägerin auch keiner vorherigen Mahnung oder eines sonstigen Warnhinweises. Insofern greife auch das Argument der unzumutbaren Härte nicht. Vielmehr habe die Klägerin die verspätete Beitragszahlung selbst zu verantworten.

Praxistipp: Für die Klägerin war die Angelegenheit sicherlich unerfreulich. Für manch einen mag die Regelung des § 28a SGB III aber eine willkommene Option darstellen, künftig aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung wieder herauszukommen. Denn das Versicherungsverhältnis kann nach der Neuregelung grundsätzlich erst gekündigt werden, wenn es fünf Jahre bestanden hat (vgl. startothek-Newsletter „Kündigung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung nur noch bis 31. März möglich!“ vom 30.03.2011). Wer diesen Weg wählen möchte, sollte aber beachten, dass bei einem Rausschmiss evtl. erworbene Arbeitslosengeldansprüche gestrichen werden.

Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz auf den Weg gebracht

Das Bundeskabinett hat am 30.03.2011 den von Bundesumweltminister Röttgen vorgelegten Entwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beschlossen. Ziel der Novelle ist - neben der Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht - die Ausrichtung der Abfallwirtschaft auf Abfallvermeidung und Recycling.[ mehr ... ]

Durch das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz soll eine 5-stufigen Abfallhierarchie eingeführt werden: Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Recycling und sonstige (u.a. energetischer) Verwertung von Abfällen und Abfallbeseitigung. Dabei wird dem Recycling eine größere Bedeutung beigemessen als der energetischen Verwertung.

Ab 2015 soll laut Gesetzesnovelle eine Pflicht zur Getrenntsammlung von Bioabfällen sowie von Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen eingeführt werden. Bis zum Jahr 2020 soll für Siedlungsabfälle eine Recyclingquote von 65 % sowie einer Verwertungsquote von 70 % für Bau- und Abbruchabfälle erreicht werden.

Der Entwurf wird nun dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag vorgelegt. Weiterführende Informationen sowie den Gesetzentwurf (PDF) finden Sie auf den Internetseiten des Bundesumweltministeriums.

Nähere Informationen zum GKKB finden Sie im Internetangebot der Europäischen Kommission.

Quellenangabe: LexisNexis Deutschland GmbH

 
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